Zusammenschluss zum Eigenverbrauch ZEV

Gerne beantworten wir Ihre häufig gestellten Fragen zum Thema Zusammenschluss zum Eigenverbrauch «ZEV».

 

Die Kurzbezeichnung ZEV steht für «Zusammenschluss zum Eigenverbrauch». Der Begriff ist im eidgenössischen Energiegesetz definiert und regelt den direkten Verkauf von Solarstrom an die Strombezügerinnen und Strombezüger im näheren Umfeld der entsprechenden Photovoltaik-Anlage. Mit der Revision des Energiegesetzes im Jahr 2018 wurde damit eine rechtliche Grundlage zu diesem Thema geschaffen, mit dem zusätzlichen Ziel, den Bau von PV-Anlagen attraktiver zu machen.
Mit dem ZEV soll der Bau von Photovoltaik-Anlagen gefördert werden. Durch den Direktverkauf des Stroms an die Nachbarschaft oder an Mietparteien können die Anlagen rentabel betrieben werden. Grund dafür ist der verrechenbare Strompreis. Wird der Strom direkt in das öffentliche Stromnetz abgegeben, erhält die Stromproduzentin, also die Previs, vom örtlichen Stromversorger für gewöhnlich einen verhältnismässig tiefen Preis. Anders sieht es bei einem Direktverkauf aus. Obwohl hier die Festlegung des Preises klaren Richtlinien folgt, kann in den meisten Fällen ein vergleichsweise höherer Strompreis erzielt werden. 
Im Grundsatz tritt eine Mietpartei beim Mietvertragsabschluss mit der Previs automatisch in den ZEV ein und bei einem Mietende auch wieder aus. Während des Mietverhältnisses entstehen für die Mietparteien keine zusätzlichen Verpflichtungen. Einzig bei der Rechnungsstellung ist allenfalls eine Änderung sichtbar: Da die Previs, als Eigentümerin der Photovoltaik-Anlage, im Rahmen des ZEV für die Rechnungstellung verantwortlich ist, steht es ihr frei, die Verrechnung nicht durch den örtlichen Stromversorger abwickeln zu lassen, sondern von einem anderen Dienstleistungsunternehmen.
Massgebend für die ZEV-Teilnahme ist der Produktionsstandort des Solarstroms. Folglich dürfen alle Eigentums- und Mietparteien am ZEV teilnehmen, welche Strom auf dem Grundstück der installierten PV-Anlage beziehen. Zusätzlich ist es möglich, dass auch die Eigentümerschaften von direkt benachbarten Grundstücken sowie deren Mietparteien am ZEV teilnehmen dürfen. Damit kann der Eigenverbrauchsgrad der Anlage gesteigert werden. Nicht zuletzt kann der Zusammenschluss auch dazu führen, dass grössere Dachflächen mit Solarpanels ausgelegt werden und so den Anteil an erneuerbarer Energie positiv beeinflussen.
Nein. Die Teilnahme am ZEV hat keinen Einfluss auf das Mietverhältnis. Neue Mietparteien, die in einen bestehenden ZEV eintreten, finden im Mietvertrag lediglich einen Zusatzartikel zum Thema ZEV. Durch diesen Zusatzartikel bestätigt die künftige Mietpartei, mit der Unterzeichnung des Mietvertrages, am ZEV teilzunehmen.
Nein. Mit Ihrer Kündigung des Mietverhältnisses treten Sie per Mietende auch automatisch aus dem ZEV aus.
Grundsätzlich fallen bei einem Eigenverbrauch von Solarstrom aus einer ortsnahen PV-Anlage keine Netzgebühren sowie weitere Abgaben an, welche die Previs – im Gegensatz zum Stromversorger – im Preis einkalkulieren muss. Ausserdem ist – besonders für Mietparteien – ein gesetzlicher Höchstpreis für Solarstrom aus dem Eigenverbrauch definiert. Folglich darf der Preis nicht höher liegen, als das Standardstromprodukt (z.B. Blaustrom bei der BKW) des örtlichen Stromversorgers.
Da die PV-Anlage nur tagsüber Strom produziert und sie zu Spitzenzeiten den Stromverbrauch meistens nicht vollumfänglich abdecken kann, wird der übrige Strombedarf wie bisher aus dem Stromnetz des örtlichen Stromversorgers bezogen.
Der Eigenverbrauchsgrad zeigt, wie hoch der Anteil des innerhalb des ZEV verbrauchten Stroms ist; also derjenige Strom, der nicht in das allgemeine Verteilnetz gelangt. Je höher der Eigenverbrauchsgrad einer Anlage ist, desto sinnvoller und rentabler kann diese betrieben werden.
Mit der Gründung eines ZEV ändern sich einige technische sowie administrative Abläufe zwischen der Previs als Eigentümerin und dem örtlichen Stromversorger. Da der ZEV nur noch als ein einziger Endverbraucher gilt, besteht zwischen den genannten Parteien auch nur ein Messpunkt für den Netzstrom. Für alle weiteren Prozesse ab diesem Messpunkt ist innerhalb des ZEV die Previs verantwortlich. Somit auch für die Rechnungsstellung für den Stromverbrauch. 
Grundsätzlich entscheidet die Previs als ZEV-Betreiberin welcher Strommix aus dem Netz bezogen wird. Im Normalfall handelt es sich dabei um das Standardstromprodukt des jeweiligen Stromversorgers (z. B. Blaustrom bei der BKW). Gewisse Elektrizitätswerke sind technisch so weit fortgeschritten, dass die ZEV-Teilnehmenden weiterhin aus dem Strommixangebot des örtlichen Stromversorgers auswählen können.

Treten Sie als Mietpartei in einen bereits bestehenden ZEV ein, finden Sie in Ihrem Mietvertrag einen entsprechenden Vertragsartikel zum Zusammenschluss.

Haben Sie bereits ein bestehendes Mietverhältnis und der ZEV wird neu gegründet, erhalten Sie von der Previs in jedem Fall ein Schreiben mit Informationen über die geplante Änderung.
Ansonsten stehen Ihnen bei Unsicherheit Ihre Ansprechpersonen für Auskünfte gerne zur Verfügung.

Die Motivation der Previs ist es, einen Beitrag zur Energiewende zu leisten. Als Pensionskasse ist sie jedoch dazu verpflichtet mit den Vorsorgegeldern der Versicherten treuhänderisch umzugehen. Daher besteht eine weitere Anforderung für den Bau einer PV-Anlage darin, dass diese eine vorgegebene Minimalrendite erwirtschaftet. Der Gesetzgeber hat entsprechende Bestimmungen erlassen, damit der verrechnete Strompreis nie höher liegen darf als das definierte Standardprodukt des örtlichen Stromversorgers (z. B. Blaustrom bei der BKW).

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